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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Allgemeines

 

  1. Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ​​circular logistics GmbH, Starnberger Straße 47, 82343 Pöcking,  im folgenden “circular logistics“ oder auch „Vermieter“ genannt. Sie gelten für alle Verträge der circular logistics über die mietweise Gestellung von Mehrwegverpackungen sowie damit verbundene Dienstleistungen, z.B. Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen. Die andere Vertragspartei wird im folgenden „Kunde“ oder „Versender“, der Empfänger der vom Kunden versendeten Ware wird „Empfänger“ genannt. Die AGB werden durch den Abschluss eines Vertrages, spätestens jedoch mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung angenommen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern der Vermieter diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, sowie auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen das Geschäft vorbehaltlos durchführt.

  3. Zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenverträge haben grundsätzlich Vorrang, werden jedoch durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.


(2) Geltung der ADSp und des HGB


Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.

(3) Geltung der AGB der durchführenden Paketdienstleister


circular logistics lässt die Transportdienstleistung regelmäßig durch in Deutschland ansässige Paketdienstleister durchführen. Die AGB des jeweils für den einzelnen Transport ausgewählten Paketdienstleisters gelten damit auch für den Kunden.

§ 2 Leistungen von circular logistics

(1) circular logistics übernimmt die mietweise Überlassung von Mehrwegverpackungen sowie optional weitere, damit verbundene Dienstleistungen, wie z.B. die Durchführung von Transportdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden zu den mit dem Einzelauftrag vereinbarten Kosten. Zur Erbringung der Transportdienstleistungen beauftragt circular logistics regelmäßig Transportunternehmen („Dienstleister"), die den Transport für circular logistics regelmäßig im Sammelgutverkehr ausführen.

(2) Die von circular logistics zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem circular logistics erteilten Einzelauftrag.


(3) Für den Verkauf von Mehrwegverpackungen gelten die im jeweiligen, einzelnen Auftrag vereinbarten Bedingungen.

§ 3 Widerrufsbelehrung und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von circular logistics sind unverbindlich. Bestellt der Kunde über die dafür vorgesehene circular logistics-Website die Miete von Mehrwegverpackungen und den Transport, so kann er diese Bestellung solange widerrufen, bis er eine Auftragsbestätigung per E-Mail von circular logistics erhält. Maßgeblich für den Ablauf des Widerspruchsrechts ist der Versand der Auftragsbestätigung durch circular logistics und nicht der Empfang durch den Kunden. Durch den Versand der Auftragsbestätigung durch circular logistics ist der Vertrag wirksam zustande gekommen.

(2) Mitteilungen zwischen circular logistics und dem Kunden erfolgen in Textform, also in aller Regel per E-Mail, in Ausnahmefällen per Briefpost oder Telefax.

(3) Das vom Kunden an circular logistics für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem Einzelauftrag.

§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden und des Empfängers

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das für den Einzelauftrag vereinbarte Entgelt zu zahlen, die Mehrwegverpackung(en) ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses unbeschädigt, gesäubert und vollständig zurückzugeben. Für die Rückgabe der Mehrwegverpackung(en) verpflichtet er den Empfänger zur Mitwirkung, indem er dessen Einverständnis zum Transport der Ware nach Maßgabe dieser AGB einholt.

(2) Die Mehrwegverpackungen werden nur zum Gebrauch durch den Kunden oder den Empfänger vermietet.

(3) Der Kunde ist verpflichtet,

  1. an dem von ihm genannten Termin für die Zustellung der leeren Mehrwegverpackung(en) und für die Abholung der zu versendenden, nunmehr verpackten Waren zur Verfügung zu stehen und für den Beauftragten des Dienstleisters für den Transport erreichbar zu sein;
     

  2. die Mehrwegverpackung(en) auf erkennbare, wesentliche Beschädigungen (z. B. Bruch der Platten, Risse (größer 2 cm), ggf. Schäden an innenliegenden Elementen) hin zu prüfen, erforderlichenfalls die Annahme der leeren Mehrwegverpackung(en) zurückzuweisen und dies dem Vermieter gegebenenfalls mitzuteilen;
     

  3. die Mehrwegverpackung(en), solange sie sich in seiner Obhut befindet / befinden, ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter -insbesondere Diebstahl- und Witterungseinflüsse zu schützen;
     

  4. vor Gebrauch der circular logistics Mehrwegverpackung die Bedienungsanleitung und -Videos zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an circular logistics zu wenden;
     

  5. die circular logistics Mehrwegverpackung vor Überbeanspruchung zu schützen, d. h. insbesondere Gewaltanwendung beim Beladen zu vermeiden;
     

  6. andere Aufkleber, die von vorherigen Transportaufträgen herrühren zu entfernen oder zu schwärzen;
     

  7. die mitgelieferten Plomben oder Siegel an jeder beladenen Mehrwegverpackung anzubringen, so dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne deren Beschädigung nicht möglich ist;
     

  8. die Abholung der in die Mehrwegverpackung(en) verpackten Ware oder die Rückholung der unbenutzten Mehrwegverpackung(en) am von ihm benannten Termin zu ermöglichen, d.h. für den Fahrer des Dienstleisters bereit zu stehen.
     

  9. den Empfänger der Ware auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen, also insbesondere auf die Pflicht, die Mehrwegverpackungen an circular logistics zurückzusenden.

(4) Der Empfänger ist verpflichtet,

  1. die Ware unverzüglich zu entnehmen, ohne die Mehrwegverpackung(en) dabei zu beschädigen; dies geschieht ausschließlich durch Lösen oder Brechen eventuell vorhandener Plomben bzw. Siegel, Öffnen der Klappen, ggf. Öffnen der Schnalle(n) oder des Drehverschlusses der Tür, Entnehmen des Inhalts;
     

  2. unverzüglich für die Rückholung der leeren Mehrwegverpackung(en) zu sorgen und zwar dadurch, dass er entweder
     

    • am mit circular logistics vereinbarten Termin (das ist üblicherweise der erste Werktag, der dem Warenempfang folgt, spätestens aber 5 Werktage nach Erhalt der Ware) bereitsteht und die leere(n) Mehrwegverpackung(en) dem Fahrer des Dienstleisters übergibt oder
       

    • diese bei einem Paketshop des Dienstleisters abgibt.
       

  3. Treten bei der Rückholung der leere(n) Mehrwegverpackung(en) Störungen auf, die dem Empfänger bekannt werden, so informiert er unverzüglich circular logistics per E-Mail an contact@sendmybike.de.
     

  4. Weder die leeren noch die beladenen Mehrwegverpackungen für etwas anderes als für die mit dem Einzelauftrag verbundenen Transportzwecke zu verwenden – jeglicher davon abweichender Gebrauch verpflichtet zum Schadenersatz.

(5) Wenn der Kunde oder der Empfänger seine jeweiligen Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, hat er circular logistics den daraus entstehenden Schaden zu erstatten. Überschreitet der Kunde oder der Empfänger die oben genannten Fristen, so wird eine Vertragsstrafe je Mehrwegverpackung fällig. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mehrwegverpackung(en) bleibt bestehen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Anlage 1 zu diesen AGB festgelegt.

§ 5 Transportgut und Ausschlüsse

(1) Mit der/den von circular logistics bereitgestellten Mehrwegverpackung(en) dürfen ausschließlich solche Waren verpackt werden, die die je Verpackung definierten Dimensionen und maximalen Gewichte einhalten. Dabei obliegt dem Verpacker die Pflicht zu beurteilen, ob weitere Packhilfsmittel wie Polster, Umhüllungen oder ähnliches verwendet werden muss, und diese dann ggf. auch zu verwenden, um einen unbeschädigten Transport zu ermöglichen. Abweichungen davon, die zu Störungen der Dienstleistung führen, verantwortet der Kunde.

(2) Der Versand von Gefahrgütern ist ausgeschlossen.

(3) Der Kunde haftet bei Zuwiderhandlung für alle entstehenden Kosten und Schäden.

(4) Der Kunde kann die Übernahme von Waren zum Transport, die nach diesem § 5 ausgeschlossen sind, nicht als vertragliche Annahme verstehen.

(5) Entspricht eine Sendung nicht den vorstehenden Regelungen, kann der von circular logistics beauftragte Dienstleister deren Annahme zum Transport verweigern.

§ 6 Ausführung des Transports, Störungen

(1) Die Zustellung der Sendung erfolgt nach den Geschäftsbedingungen des von circular logistics beauftragten Dienstleisters. Diese bestimmen insbesondere die Folgen von Störungen des Transports, wie z. B. die Beschädigung, den Verlust, die Nicht-Zustellbarkeit des Transportgutes, und deren Folgen. circular logistics übernimmt keine darüberhinausgehenden Pflichten und macht keine darüber hinausgehenden Rechte geltend. Sollten Kosten aus der Beseitigung von Störungen, die durch nicht vertragsgemäßes Handeln des Kunden oder des Empfängers entstehen, werden diese durch circular logistics dem schuldhaften Verursacher dieser Störungen belastet.

(2) Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Paket vor dem Auspacken auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden, die eine Beschädigung des Paketinhalts vermuten lassen, sind zwingend dem Fahrer des Paketdienstleisters bei Übergabe mitzuteilen, damit dieser sie vermerkt. Im Zweifel ist die Annahme stark beschädigter Pakete zu verweigern. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gegenüber dem von circular logistics für den Transport beauftragten Dienstleister.

(3) Beim Versand von speziellen Fahrrädern, deren sichtbare Oberflächen besonders empfindlich sind (z.B. spezielle Lackierung oder Politur), sind die Rahmen vor dem unmittelbaren Kontakt mit der Verpackung durch festes Anbringen von geeignetem Schutzmaterial zu schützen. circular logistics haftet nicht für optische Schäden an den Fahrrädern. Überstehende Anbauteile, wie Pedale, Lenkstangen, Lichter, Bremshebel, Schalthebel, o.ä. sind entweder so zu verdrehen, dass ein Kontakt mit der Verpackung ausgeschlossen werden kann. Im Zweifel sind solche Teile zu demontieren und beizulegen.

§ 7 Sicherungsleistung

(1) circular logistics tritt dem Kunden die Sicherheitsleistung des für den Transport beauftragten Dienstleisters ohne Kürzungen oder Bearbeitungsgebühren ab. Darüber hinaus leistet circular logistics dem Kunden nur Sicherheit für Schäden, die nachweislich aus mangelhaft hergestellten circular logistics Boxen resultieren.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehung des Kunden und des Empfängers mit circular logistics gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Kunde kann Ansprüche gegen circular logistics weder abtreten noch verpfänden; dies gilt nicht für Geldforderungen.

(3) Der Kunde kann gegen eine Forderung von circular logistics nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Ist der Kunde oder der Empfänger Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit circular logistics; gleiches gilt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung an circular logistics keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 9 Sicherheitskontrollen

(1) circular logistics und der durch circular logistics beauftragte Dienstleister sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß § 5 erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beförderungsausschluss vorliegt, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheitskontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht.

(2) Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketes, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert.

(3) Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Paketes einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist circular logistics berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. circular logistics informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gilt insoweit § 10.

(4) Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist circular logistics berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.

(5) circular logistics haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß § 10 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, hat der Versender circular logistics alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 10 Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Paketen

circular logistics und der von circular logistics beauftragte Dienstleister sind unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.

(1) circular logistics darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Paketen vornehmen:

  1. Zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung
     

  2. Zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung
     

  3. Zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen
     

  4. Zwecks Feststellung, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob - das Paket verderbliches Gut enthält oder - der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert
     

  5. Zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung.

(2) circular logistics ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Paketes an den Versender nachfolgender Maßgabe vorzunehmen:

  1. Im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;
     

  2. In grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;
     

  3. Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14 Kalendertagen

(3) circular logistics ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

  1. Versender hat circular logistics auf Anfrage keine Weisung erteilt: Im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen, im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung innerhalb 7 Kalendertagen, im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung innerhalb 14 Kalendertagen;
     

  2. Die Einholung einer Weisung ist für circular logistics mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;
     

  3. Ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn - es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt oder - der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder - die Verwahrung nicht in angemessenem Verhältnis zum Wert des Gutes steht oder - von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder - eine behördliche Anordnung dies erfordert;

(4) circular logistics ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 (2) zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für circular logistics erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist.

(5) Der Versender hat circular logistics alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die circular logistics durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung aus dem Ausland entstehen.

 

Anlage 1: Vertragsstrafen bei Nicht-Rückgabe der Mehrwegverpackung

Sofern in den Versandbedingungen der Warenversender nicht abweichend geregelt, beträgt die Vertragsstrafe entsprechend den weiter oben festgelegten Bedingungen pauschal, je Mehrwegverpackung

  • 150,00 Euro je BikeBox Pro Double Fold XL

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